ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

STAND: Februar 2021


1.    GELTUNGSBEREICH

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegen-stehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen annehmen.


2.    BESTELLUNGEN

2.1    Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie jede Änderung einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.

2.2    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung unverzüglich zu beantworten. Geht uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Bestätigung zu, sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.

2.3    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend § 9.2.


3.    LIEFERZEIT

3.1    Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

3.2    Treten Umstände ein oder drohen Umstände, die der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit entgegenstehen, wird der Lieferant uns unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung benachrichtigen.

3.3    Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


4.    PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nichts anderes vereinbart wird, schließt der Preis die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2020 ein. Vereinbaren wir mit dem Lieferanten einen Preis EXW gemäß INCOTERMS 2020 oder ausschließlich Verpackung, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten bzw. Verpackungskosten.

4.2    Rechnungen sind uns getrennt von der Ware zuzusenden. Etwaige Mehrleistungen und Lieferungen sind in der Rechnung gesondert unter Hinweis auf die vorausgegangenen schriftlichen Vereinbarungen aufzuführen.

4.3    Die Zahlungsfristen laufen ab dem Eingangstag der Rechnung, vorausgesetzt, die Ware wurde ordnungsgemäß geliefert. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch uns nach Eingang der Rechnung und Lieferung innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

4.4    Die Abtretung des Zahlungsanspruches an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

4.5    Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen nicht nur unerheblichen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung in angemessener Höhe zu verweigern.

4.6    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.


5.    GEFAHRÜBERGANG

5.1    Die Lieferung hat, soweit keine andere Regelung schriftlich getroffen ist, DDP gemäß INCOTERMS 2020 zu erfolgen.

5.2    Die bei unseren Bestellungen mit zur Verfügung gestellten Lieferscheine sind in jedem Fall mit der Lieferung zurückzusenden


6.    MÄNGELUNTERSUCHUNG - MÄNGELHAFTUNG

6.1    Der Lieferant hat die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Die Liefergegenstände müssen der vereinbarten Spezifikation entsprechen, insbesondere für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein und die Eigenschaften besitzen, die zugesichert wurden. Sie müssen dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere einschlägigen EU-Verordnungen und dem Produktsicherheitsgesetz, entsprechen.

6.2    Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass der Liefergegenstand alle Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG auf Grundlage der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) und/oder die Anforderungen der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV auf Grundlage der Richtlinie 2011/65/EU –RoHS II & (EU) 2015/863 DER KOMMISSION) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt, soweit er in den Anwendungsbereich dieser Gesetze, Verordnung und Richtlinien fällt. Er versichert, dass erforderliche Grenzwerte und Dokumentationspflichten eingehalten werden. Er wird uns ausdrücklich vor Annahme der Bestellung darauf hinweisen, dass der Liefergegenstand den besonderen Anforderungen unterliegt und erkennt im Übrigen sämtliche Herstellerverpflichtungen (insb. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht usw.) aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen uns gegenüber ausdrücklich an.

6.3    Der Lieferant stellt sicher , dass seine Lieferungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und des Gesetzes zur Durchführung vom 6.Mai 2020 und der Section 1502 des Dodd-Frank Acts (soweit einschlägig) in der jeweils gültigen Fassung hinsichtlich der Verwendung von sog. Konfliktmineralien (Tantal, Wolfram, Zinn oder Gold) entsprechen. Der Lieferant sichert zu, die Informationspflicht gem. Art. 33 der REACH-Verordnung zu den Stoffen der Kandidatenliste in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

6.4    Unsere Pflicht zur Wareneingangsuntersuchung der Liefergegenstände beschränkt sich auf Mengenabweichungen, erkennbare Transportschäden und offensichtliche, äußerlich erkenn-bare Mängel. Die Rügefrist für diese vorbezeichneten Mängel beträgt zwei Wochen. Für alle übrigen offenen und verdeckten Mängel gilt eine Rügefrist von zwei Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge- und Untersuchungspflichten sind ausgeschlossen.

6.5    Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.6    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wir werden den Lieferanten hierüber unverzüglich informieren.

6.7    Der Lieferant willigt ausdrücklich ein, dass für jeden Fall der Anlieferung fehlerhafter Liefergegenstände eine Pauschale in Höhe von 50,- EUR netto zum Ausgleich der entstehenden erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Wareneingangprüfung erhoben wird. Dieser Betrag wird dem Lieferanten belastet und von der nächsten Zahlung abgezogen oder eine Rücküberweisung angefordert; die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes und sonstiger Gewährleistungsansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.8    Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.


7.    PRODUKTHAFTUNG

7.1    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, aufgrund dessen wir in Produkthaftung genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2    Im Rahmen seiner Haftung hat der Lieferant auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


8.    SCHUTZRECHTE

8.1    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Deutschlands bzw. des Landes, in welches die Ware geliefert wird, verletzt werden.

8.2    Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so wird uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freistellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen. Ohne Zustimmung des Lieferanten werden wir keine Vergleiche mit dem Dritten schließen.

8.3    Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.


9.    EIGENTUMSVORBEHALT / BEISTELLUNG / GEHEIMHALTUNG

9.1    Sofern wir dem Lieferanten Teile oder Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen    zur    Zeit    der    Verarbeitung. Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

9.2    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modelle und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die ihm von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassen werden, ebenso die vom Lieferer nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Modelle usw. streng geheim zu halten und nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Dritten dürfen Sie nur nach ausdrücklicher Zustimmung offen gelegt werden. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


10.    ANWENDBARES RECHT / ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND

10.1    Es gilt das deutsche Recht, insbesondere BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN- Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

10.2    Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist der Ort, an den die Waren zu liefern sind.

10.3    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle diesen Vertrag betreffenden Streitigkeiten ist Minden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.


11.    BESTIMMUNGSORT

Für Bahnlieferung    

Stückgut:    66606 St. Wendel / Germany

Express:    66606 St. Wendel / Germany

Für Anlieferung durch

Post, Auto, Boten    Essener Str. 8, 66606 St. Wendel / Germany

Materialanlieferung durch LKW:    

montags – donnerstags    

7.00 – 10.00 Uhr

10.15 – 13.00 Uhr

13.15 – 15.30 Uhr

freitags   

7.00 – 10.00 Uhr

10.15 – 13.30 Uhr


12.    DATENSCHUTZ

12.1    Im Rahmen und ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten unserer Lieferanten und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten). Diese Daten werden der juristischen Person des Lieferanten zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen der Phoenix Mecano Gruppe verarbeitet. Alle unsere Mitarbeiter sind schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehrt. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Website unter der URL https://www.rk-schmidt.de/deutsch/standardseiten/datenschutz/ .

12.2    Erhält der Lieferant bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.