Liefer- und Zahlungsbedingungen

STAND: Juli 2020
 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende
      Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich, schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
      Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
      Bedingungen des Kunden Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2. VERTRAGSSCHLUSS / ANGEBOTSUNTERLAGEN / SCHUTZRECHTE
2.1 Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen
      annehmen. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande.
      Mündliche und fernmündliche Bestellungen, Angebote und Angebotsbestätigungen sowie jede Änderung einer der vorgenannten
      Handlungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
2.2 Falls nicht anders im Angebot vereinbart, sind wir an unsere Angebote gemäß § 145 BGB 3 Monate gebunden. Nimmt der Kunde
      innerhalb dieser Frist unser Angebot nicht an, ist unser Angebot, insbesondere -aber nicht ausschließlich- hinsichtlich Ausführung,
      Preis und Fristen nicht mehr bindend.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen behalten wir uns Eigentums-
      und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche
      Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurück zu geben. Werkzeuge und Formen, die wir zur Verfügung stellen oder die unter unserer
      Regie angefertigt werden, sind unser ausschließliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2.4 Bei Gegenständen, die nach Angaben des Kunden hergestellt werden, übernimmt dieser die Gewähr, dass gewerbliche Schutzrechte
      Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände
      untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit für den Kunden einzustellen,
      vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit
      im Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.


3. LIEFERUNG / LIEFERZEIT
3.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd im Sinne von ca.-Fristen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich fixe Liefertermine
      vereinbart wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
3.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich der technischen Ausführungen des Liefergegenstandes
      Übereinstimmung erzielt ist und der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Liegt dem Kunden eine Freigabezeichnung vor,
      so beginnt die Lieferfrist erst nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen und
      akzeptieren wir diese, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die
      Lieferfrist erst mit dem Eingang der Anzahlung bei uns.
3.3 Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
      unmöglich machen, wie z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe,
      behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die
      Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Dies
      gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
      dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns
      gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
3.4 Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Kunden
      Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereiches
      entstehenden Schadens zu, sofern wir den haftungs-begründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene
      Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.


4. PREISE
4.1 Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO, bei Inlandskunden ab Werk und zuzüglich
     Mehrwertsteuer, nicht enthalten sind Nebenkosten, wie Aufwendungen für Verpackung, Versand und Transport. Bei ausländischen Kunden
     findet der Incoterm 2020 „FCA“ Anwendung.
4.2 Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei
      uns oder bei unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise und Selbstkosten, so sind
      wir berechtigt, unverzüglich Verhandlungen mit dem Kunden über eine Preisanpassung zu verlangen. Können wir uns über die Höhe des
      Preises innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Preiserhöhungsverlangens nicht einigen, so sind beide Seiten berechtigt, für den noch
      nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages die außerordentliche Kündigung des Vertrages auszusprechen.
4.3 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ohne jeden Abzug
     eingehend fällig. Schecks gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.
      Der Mindestbestellwert beträgt 50,– Euro.
4.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit dem gemäß § 288 BGB jeweils
      gültigen Prozentsatz (derzeit 6 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren
      Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten.
      Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt
4.5 Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir
     berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme
     oder Sicherheitsleistung durchzuführen und, falls Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen nicht erfolgen, nach angemessener Nachfrist
      vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4.6 Als Lieferant unvollständiger Maschinen sind wir gesetzlich zur Lieferung einer Montageanleitung verpflichtet. Wir liefern diese für unsere
     Katalogartikel kostenfrei in den EU-Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Soweit der Kunde die Lieferung
     der Montageanleitung in einer anderen Sprache wünscht, ist dies ausdrücklich mit uns zu vereinbaren.


5. GEFAHRENÜBERGANG UND VERSENDUNG
5.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (Beginn des Verladevorgangs), spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes geht
      alle Gefahr in jedem Falle – z. B. auch bei fob- und cif- Geschäften- auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen,
      die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft.
5.2  Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Versandart und Verpackung stehen in unserem Ermessen. Die Verpackung wird zum
      Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken
      erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.


6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus
     der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
     Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des
     regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
6.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits
      jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange
      einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt
      (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher
      unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu
      informieren.
6.3 Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt er hiermit bereits auch seine Forderung
      aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für
      die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
6.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und
      einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter
      Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen
      Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen,
      wenn die Überschreitung vorliegt.
6.6 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
      Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns zustehende Forderung gegen den Kunden angerechnet.
6.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
      Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen,
      nicht in unserem Eigentum stehende Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des
      Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes
      oder Umbildungswertes. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
      vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw.
      Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
      Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt
      sie unentgeltlich für uns.


7. BESCHAFFENHEIT / RÜGEPFLICHTEN
7.1 Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich der vereinbarten Produktbeschreibung, den Systembeschreibungen oder unseren
     Produktinformationen zu entnehmen. Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften wir nur, wenn diese Eignung
     ausdrücklich vereinbart wurde.
7.2 Wir erbringen unsere Leistungen nach dem Stand der Technik und der vereinbarten Ausführung. Abweichungen der gelieferten Ware von der
     Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
7.3 Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche
     schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.
7.4 Bei Kaufverträgen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich
     widersprochen.
7.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen.
      Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall
      trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.


8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8.2 Im Falle der berechtigten Mangelrüge werden wir nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware unentgeltlich nachbessern oder eine
      mangelfreie Ware neu liefern.
8.3 Der Kunde wird uns die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist geben.
8.4 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, 
     Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
     an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
     bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.5 Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) sind ausgeschlossen, wenn wir im Rahmen
     des Vertragsverhältnisses zum Kunden lediglich als Zulieferer von Komponenten auftreten bzw. Bauteilen auftreten, die bestimmungsgemäß
     in ein Endprodukt verbaut werden. Im Übrigen bestehen Rückgriffansprüche nur insoweit, als der Abnehmer unseres Kunden Verbraucher ist
     und der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.6 Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in diesen Bestimmungen ausdrücklich benannt ist, auch soweit
     sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober
     Fahrlässigkeit unserer Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung einer
     Kardinalpflicht herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden
     übernommen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
     ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.7 Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Mängeln des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper
     oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird. Ferner gilt er nicht, insoweit wir
     eine Garantie übernommen haben.
8.8 Werden Betriebs- oder Montageanleitungen nicht befolgt oder Teile ausgetauscht, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
     entfällt jegliche Gewährleistung. Verweigert der Kunde uns die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert er ohne
     unsere vorherige Zustimmung nach, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der
     Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Anspruch auf Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
     auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger
     Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und
     wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche Nutzung hinausgehen.
8.9 Ansprüche des Kunden aus Zusicherung und Gewährleistung verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang. Handelt
     es sich um den Ersatz von Schäden für die Verletzung an Körper oder Gesundheit oder wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
     von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen verursacht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


9. HAFTUNG / SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
9.1 Eine weitergehende Haftung als in den Ziffern 8.1 bis 8.9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
     Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
     sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2 Die Begrenzung gemäß Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung
      Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
     Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.4 Soweit wir für einen Fehler gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richten sich Umfang
     der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen
     schriftlichen Vereinbarung.


10. RÜCKGABE NEUWERTIGER WARE
Die Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung und stets fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Der
Rücklieferung ist der von uns zugesandte Beleg „Retoure“ beizulegen. Als Kostenbeitrag für die Wiedereinlagerung und den
Verwaltungsprozess werden 40 %, mindestens jedoch 30,– Euro bei der Gutschrift in Abzug gebracht. Eine Verrechnung der
Gutschrift ist grundsätzlich nur mit neuer Warenlieferung möglich.


11. GERICHTSSTAND / DATENSCHUTZ
11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Kunden, für das diese Liefer- und Zahlungsbedingungen
      gelten, ist nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist Saarbrücken ausschließlicher
      Gerichtsstand.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
       internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Verwendung.
11.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
       übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.
11.4 Im Rahme der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes unserer
       Kunden und deren Mitarbeiter. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten beachten wir die gesetzlichen
       Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Unsere Datenschutzerklärung finden Sie
       auf unserer Webseite https://www.rk-schmidt.de/deutsch/standardseiten/datenschutz/.