Servicebedingungen

[Stand Mai 2021]

Servicebedingungen für Montage-, Instandsetzungs- und sonstige Serviceleistungen der RK Schmidt Systemtechnik GmbH


1    Anwendungsbereich

1.1    Diese Servicebedingungen gelten für alle von uns übernommenen Montage-, Instandsetzungs-, und sonstigen Serviceleistungen, z. B. Reparaturen, in Ergänzung zu den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der RK Schmidt Systemtechnik GmbH.

1.2    Im Fall sich wiedersprechender Regelungen, gehen die Bestimmungen dieser Servicebedingungen denen der Liefer- und Zahlungsbedingungen vor, soweit der Anwendungsbereich dieser Bedingungen betroffen ist.


2    Preis und Preiskorrektur

2.1    Ist die Vereinbarung einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt, werden unsere Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Serviceleistungen nach Aufwand abgerechnet.

2.2    Preise für verwendete Teile, Materialien, Werkzeuge und sonstige Sonderleistungen (wie z. B. von uns übernommene Verschrottung), die Vergütung für die Arbeitsleistung, sowie im Fall der Entsendung von Service-Personal darüber hinaus entstehende Reise- und Transportkosten, werden gesondert ausgewiesen.

2.3    Im Fall der Erstellung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages werden wir für den Fall, dass wir bei der Durchführung der Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Serviceleistungen feststellen, dass diese nicht ohne eine wesentliche Überschreitung (> 20%) des Kostenvoranschlages durchführbar sind, dem Besteller hiervon unverzüglich Mitteilung machen.

2.4    Auf unsere Anzeige hinsichtlich einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages, ist der Besteller verpflichtet, zu entscheiden, ob er die Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Serviceleistungen weiter durchführen lassen will. Hält er dies wegen der Mehrkosten für unzweckmäßig, kann er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige kündigen. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so muss er uns den der getätigten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung bezahlen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller sich nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist äußert.


3    Vergütung der Arbeitsleistung, Arbeitszeiten

3.1    Die Berechnung der Vergütung für die Arbeitsleistung erfolgt auf Stundenbasis unter Anwendung unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätze für technische Dienstleistungen. Unsere Verrechnungssätze werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Kostenfaktoren (ins. Lohnkosten, Zuschläge, etc.) ermittelt. Verändern sich diese, so behalten wir uns vor, die Verrechnungssätze entsprechend angemessen zu ändern.

3.2    Wegezeiten werden als Arbeitszeiten gemäß unseren Verrechnungssätzen abgerechnet. Als Arbeitszeit gelten auch von uns nicht zu vertretenden Wartezeiten am Einsatzort, sowie für notwendige behördlichen Meldungen erforderliche Zeitdauer.

3.3    Der Besteller hat die Arbeitszeit des Service-Personals auf dem ihm - entweder täglich, wöchentlich bzw. nach Arbeitsabschluss schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen. Einwendungen des Bestellers auf dem vorgelegten Nachweis oder gesondert schriftlich zu erheben.

3.4    Die regelmäßige Arbeitszeit sowie die Vergütung von Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit des von uns zur Vornahme von Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Serviceleistungen entsendeten Service-Personals richtet sich nach geleisteten Stunden.  Überstunden werden geleistet, sofern dies erforderlich und mit uns vereinbart ist. Eine Überschreitung des täglichen Höchstarbeitszeitrahmens von 10 Stunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen darf nur in dringenden Ausnahmefällen erfolgen und bedarf unserer Zustimmung sowie ggf. die Zustimmung der am Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde.


4    Reise- und Transportkosten

4.1    Die zu erstattenden Reisekosten umfassen insbesondere Reisekosten des Service-Personals, die Kosten des Transports und der Transportversicherung des zur Leistungserfüllung versandten Reparaturmaterials und des benötigten Werkzeuges.


5    Kosten der Werkzeugvorhaltung

In den Verrechnungssätzen des Service-Personals ist die Vorhaltung einer branchenüblichen Grundausstattung an Werkzeugen, Geräten und Messinstrumenten enthalten. Sind für die Ausführung der Montage- Instandsetzungs- und sonstigen Servicearbeiten jedoch besondere Werkzeuge, Geräte oder Messinstrumente erforderlich, so werden diese gesondert abgerechnet.


6    Nicht durchführbare Montage-, Instandsetzungs- und Servicearbeiten

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Arbeiten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, insbesondere, weil im Fall von Instandsetzungsarbeiten der beanstandete Fehler bei der Fehlersuche nicht aufgetreten ist, oder Ersatzteile ohne unser Verschulden nicht zur Verfügung stehen. Die Maschine oder Anlage des Bestellers brauchen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Zustand vor Beginn unserer Leistungserbringung zurück zu versetzen, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.


7    Mitwirkung des Bestellers

7.1    Der Besteller hat unser Service-Personal bei der Durchführung der Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Servicearbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.

7.2    Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen besonderen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Service-Personal (bzw. den Leiter der Servicegruppe, wenn mehrere Service-Mitarbeiter am gleichen Ort tätig sind) über bestehende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Service-Personal von Bedeutung sind. Besondere Schutzausrüstung (z.B. für Reinraum) wird vom Besteller gestellt.

7.3    Eventuell erforderliche Kommunikationsmittel sind uns kostenlos oder gegen angemessene Gebühr zur Verfügung zu stellen.

7.4    Haben die übernommenen Servicearbeiten die Inbetriebnahme der frei programmierbaren Steuerungen aus unserem Produktprogramm auf einer Maschine oder Anlage des Bestellers zum Gegenstand, so ist im Zweifel lediglich die Herbeiführung und Sicherstellung der in der technischen Dokumentation unserer Steuerungen beschriebenen Funktionalitäten und Eigenschaften geschuldet. Anwenderprogrammierung, d. h. Bestimmung und Eingabe der maschinen- oder anlagenspezifischen Steuerungsparameter, sowie die Umsetzung der jeweiligen verfahrenstechnischen Problemstellung in ein Anwenderprogramm unter Kenntnis und Berücksichtigung der Maschinengesetze und Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem Besteller und verbleibt in seiner Verantwortung.


8    Technische Hilfeleistung des Bestellers

8.1    Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere zu:

•    Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für den Serviceeinsatz erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Wir übernehmen für diese Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch eine Hilfskraft ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen durch den Leiter des Serviceeinsatzes entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte 11 und 13 entsprechend.

•    Vornahme aller Erd-, Bau-, und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe und Hilfsmittel.

•    Bereitstellung des Gegenstandes, an dem die Leistung erbracht werden soll, in stillgesetztem und gereinigtem Zustand.

•    Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Schmiermittel, Treibseile und -riemen).

•    Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Reinigungsmittel, Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

•    Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die mitgebrachten Geräte und Werkzeuge.

•    Transport der zu montierenden oder zu reparierenden Teile und Materialien zur Montage- oder Reparaturstelle.

•    Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Service-Personal.

•    Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, insbesondere der Sicherheitsmaßnahmen, die zur Einregulierung der Maschine oder Anlage des Bestellers und ggf. einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

•    Bereitstellung und Entsorgung von Betriebsmedien, Putzlappen, Ölbindemittel, Filterelemente und Verpackungsmaterialien.

•    Durchführung von sicherheitstechnischen Maßnahmen zum Schutze des Service-Personals.

8.2    Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Servicearbeiten sofort nach Ankunft des Service-Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden können. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

8.3    Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.


9    Frist zur Durchführung der Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Serviceleistungen, Verzögerung

9.1    Alle Angaben über die Ausführungsfristen unserer Serviceleistungen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist für die Durchführung der Serviceleistungen, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

9.2    Eine verbindliche Durchführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Maschine oder Anlage, die Gegenstand der Montage-, Instandsetzungs- oder sonstigen Serviceleistungen ist, zur Abnahme bzw. Übernahme durch den Besteller, im Fall einer vertraglich vorgesehenen Erprobung, zu deren Vornahme, bereit ist.

9.3    Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Servicearbeiten verlängert sich eine vereinbarte Durchführungsfrist um die für deren Ausführung notwendige Zeit.


10    Abnahme

10.1    Der Besteller ist zur Abnahme der Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Serviceleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wird und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Gegenstandes der Serviceleistung stattgefunden hat. Erweist sich die erbrachte Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist oder wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

10.2    Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt.

10.3    Nach Durchführung der Abnahme durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels bei Abnahme vorbehalten hat.


11    Mängelansprüche

11.1    Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen.

11.2    Nach Abnahme der Serviceleistung haften wir für Mängel der Serviceleistung in der Weise, dass wir die Mängel beseitigen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind oder, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns vom Besteller gesetzte angemessene Frist haben fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Bei berechtigter Beanstandung tragen wir die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.

11.3    Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen.

11.4    Die Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen oder der für die Interessen des Bestellers unerheblich ist.

11.5    Die Mängelansprüche entfallen ebenso, wenn der Besteller ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen am von uns gelieferten Leistungsgegenstand außerhalb herkömmlicher Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen hat.

11.6    Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 13 dieser Bedingungen.


 12    Verjährung

Alle Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten.  


13    Schadensersatzansprüche

13.1    Wird bei der Erbringung der Serviceleistung ein von uns verwendetes (Ersatz-)Teil durch Verschulden unseres Service-Personals beschädigt, so werden wir das Teil nach unserer Wahl auf unsere Kosten wiederinstandsetzen oder neu liefern.

13.2    Kann der Gegenstand, an dem die Serviceleistungen zu erbringen sind, wegen von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen vor oder nach Vertragsschluss, oder aufgrund schuldhafter Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 11 sowie 13.1. und 13.3.

13.3    Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur

(1)    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

(2)    bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(3)    wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,

(4)    bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

(5)    aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder

(6)    aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

13.4    Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

13.5    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 13 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

13.6    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


14    Zahlungsbedingungen

Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Vergütung für unsere Montage-, Instandsetzungs- und sonstigen Serviceleistungen bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


15    Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Einsatzort beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.


16    Ansprechpartner im Service

RK Schmidt Systemtechnik GmbH

Tel.: +49 (0) 6851 80255-0

E-Mail: info@rk-schmidt.de

RK Schmidt Systemtechnik GmbH, Stand Mai 2021